Begriffsbestimmung: |
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Verteidigung: |
Handlungen dürfen sich nur auf Verteidigung gegen den gegenwärtigen
Angriff beschränken, nicht darüber hinaus gehen. |
erforderlich: |
Verhältnismäßigkeit der Verteidigung zum Angriff muß gewahrt bleiben,
d.h. das mildeste wirksame Mittel, das zur Verfügung steht, muß angewandt werden.
(also z.B. kein Handkantenschlag zur Halsschlagader, um eine Ohrfeige abzuwehren) |
gegenwärtig: |
unmittelbar bevorstehender, gerade stattfindender oder noch andauernder Angriff.
Gegen einen bereits beendeten Angriff ist keine Notwehr mehr nötig und
im rechtlichen Sinne auch nicht mehr möglich. |
rechtswidrig: |
rechtmäßige Angriffe müssen geduldet werden, z.B. rechtmäßige Maßnahme der Polizei.
Merke: - keine Notwehr gegen rechtmäßige Angriffe und
- keine Notwehr gegen Notwehrhandlungen möglich |
Angriff: |
Angriff gegen Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz etc.
Angriff kann aktiv oder passiv (z.B. verhungern lassen) sein. |
oder einem anderen: |
es dürfen auch die oben genannten Rechtsgüter einer dritten Person verteidigt werden. |
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