Sijag Taekwon-Do Theorie Galerie  
   
Selbstverteidigungsrecht
 
§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 32 Strafgesetzbuch (StGB)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Begriffsbestimmung:  
Verteidigung: Handlungen dürfen sich nur auf Verteidigung gegen den gegenwärtigen Angriff beschränken, nicht darüber hinaus gehen.
erforderlich: Verhältnismäßigkeit der Verteidigung zum Angriff muß gewahrt bleiben, d.h. das mildeste wirksame Mittel, das zur Verfügung steht, muß angewandt werden. (also z.B. kein Handkantenschlag zur Halsschlagader, um eine Ohrfeige abzuwehren)
gegenwärtig: unmittelbar bevorstehender, gerade stattfindender oder noch andauernder Angriff. Gegen einen bereits beendeten Angriff ist keine Notwehr mehr nötig und im rechtlichen Sinne auch nicht mehr möglich.
rechtswidrig: rechtmäßige Angriffe müssen geduldet werden, z.B. rechtmäßige Maßnahme der Polizei.
Merke:
- keine Notwehr gegen rechtmäßige Angriffe und
- keine Notwehr gegen Notwehrhandlungen möglich
Angriff: Angriff gegen Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz etc.
Angriff kann aktiv oder passiv (z.B. verhungern lassen) sein.
oder einem anderen: es dürfen auch die oben genannten Rechtsgüter einer dritten Person verteidigt werden.
   
Notwehrexzess, d.h. die Überschreitung der Notwehr, ist im allgemeinen strafbar.
Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Notwehrhandlung über die o.g. Begriffsbestimmungen hinausgeht. In diesem Falle handelt der Verteidiger rechtswidrig, wodurch er zum Täter wird, d.h. daß nun wiederum Gegennotwehr des ursprünglichen Angreifers möglich ist.
 
Eine Ausnahme stellt § 33 StGB dar.
§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.